Gericht: 13-jähriges Kind haftet nicht für Schaden an Schaufenster bei Spiel
01.01.1970
Taumelt ein 13-jähriges Kind von einem Spielgerät gegen ein Schaufenster, haftet es laut einem Urteil aus Rheinland-Pfalz nicht für den Glasschaden. Das Landgericht Frankenthal wies mit der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung die Klage geschädigter Ladenbesitzer ab. Demnach hatte der Junge in der dortigen Fußgängerzone ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war "beim unfreiwilligen Absteigen" gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt.